Produktions-Standards

Wir beziehen unsere Textilien von Herstellern die für folgende Standards garantieren:


Umweltstandards


Öko-Tex Standard 100

Der Öko-Tex Standard 100 behandelt umfassend die humanökologische Komponente der Textilproduktion.

Er bewertet und prüft Textilien auf gesundheitsschädliche Substanzen, die in Kontakt mit dem Konsumenten kommen.

Der Öko-Tex Standard 100 umfasst Testkriterien für Textilerzeugnisse und beinhaltet auch Qualitätskontrollen und Prüfverfahren. Er berücksichtigt neben fertigen Textilerzeugnissen auch das damit verbundene Zubehör und 'graue' Produktfelder wie Fasern, Garne und Knöpfe. In diesem Standard werden einschlägige gesundheitsschädliche Substanzen und ihre Grenzwerte unter Berücksichtigung des beabsichtigten Nutzens des Produkts definiert, z.B. Kleidungsstücke(Unterwäsche, Babybekleidung etc.), die sehr engen Körperkontakt haben.

Ein wesentlicher Teil des Öko-Tex Standard 100 ist die Qualitätssicherung durch den Hersteller. Dieser muss sicherstellen, dass die für die Erlangung des Öko-Tex Zertifikats getesteten Muster repräsentativ für alle Produkte sind, die er herstellt oder verkauft. Einen zusätzlichen Kontrollmechanismus stellen Stichprobentests dar, die das Öko-Tex Institut sowohl anhand von Proben aus der Produktion als auch von Proben auf dem Markt erhältlicher Produkte durchführt.

Richtlinien der EU 2002/61/EC (Azo-Farbstoffe)

Die Kleidungsstücke werden auf das Vorhandensein verbotener Azosubstanzen(Anhang I), die schädlich für die Umwelt und die Gesundheit des Menschen sind, mittels folgender Methoden getestet:

EN 14363-1:2003 Textilien - Methoden zur Bestimmung aromatischer Amine, die von Azo-Farbstoffen abgespaltet wurden - Teil 1: Nachweis der Verwendung von Azo-Farbstoffen ohne Extraktion

EN 14363-2:2003 Textilien - Methoden zur Bestimmung aromatischer Amine, die von Azo-Farbstoffen abgespaltet wurden - Teil 2: Nachweis der Verwendung von Azo-Farbstoffen durch Extraktion der Faser


Soziale Verantwortung


Fair Wear Foundation

Faire Arbeitsbedingungen

Um sicherzustellen, dass die Continental Clothing Company die sozialen Kriterien während des Produktionsprozesses einhält (Kinderarbeit, überzogene Arbeitszeiten, unhygienische und unsichere Arbeitsbereiche, u.a.), lässt Continental Clothing seit 2006 seine Fabriken von unabhängigen Organisationen wie der 'Fair Wear Foundation'(FWF) regelmäßig prüfen.

Die FWF fördert weltweit faire Arbeitsbedingungen in der Textilindustrie. Als Mitglied der FWF verpflichtet sich Continental Clothing nach dem Verhaltenskodex für Textilunternehmen zu handeln und dessen Einhaltung zu kontrollieren.

Jedes Unternehmen verpflichtet sich am Tag der Unterzeichnung des Verhaltenskodex und als Mitglied der FWF zur Einhaltung dieser. Weiterhin verpflichten sie sich dafür Sorge zu tragen, dass jedes weitere am Prozess der Lieferkette involvierte Unternehmen die vorgegebenen Richtlinien respektiert und einhält.

Verhaltenskodex

Der Verhaltenskodex basiert auf den international ratifizierten Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation(IAO) und der Allgemeinen Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen. Der Verhaltenskodex für die Textilindustrie umfasst folgende Punkte:

Keine Kinderarbeit

Kinderarbeit ist verboten. Die Beschäftigten müssen mind. das 15. Lebensjahr vollendet haben und eine abgeschlossene Schulausbildung vorweisen. Jede Form von Kinderhandel, Sklaverei, Leibeigenschaft und Zwangsarbeit sind ausdrücklich untersagt. Sie dürfen keine Tätigkeiten verrichten, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, vorraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder Sittlichkeit von Jugendlichen schädlich ist. Übereinkommen 138 und 182

Keine Zwangsarbeit

Die Beschäftigung erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Vereinbarung. Jegliche Form von Zwangsarbeit, verrichtet in Knechtschaft oder als Schuldfreikauf von Gefangenen ist verboten. Übereinkommen 29 und 105

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

Es werden Maßnahmen ergriffen die ein sicheres und hygienisches Arbeitsumfeld ermöglichen, um Arbeitsunfälle und Gesundheitsrisiken auszuschließen. Nach aktuellem Wissensstand werden Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen regelmäßig verbessert und geprüft. Physische Gewalt, die Androhung physischer Gewalt unübliche Strafen oder Disziplinarmaßnahmen sowie sexuelle Belästigungen oder andere Formen der Einschüchterung sind verboten. Übereinkommen 155

Gültige Arbeitsverträge

Die Verpflichtungen des Arbeitgebers, die aus den Sozialversicherungsgesetzen und Regulierungen eines normalen Arbeitsvertrags resultieren, werden nicht durch Einführung von Scheinarbeits- oder Ausbildungsverträgen umgangen, die einen Einstieg in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis verhindern. Junge Beschäftigte sollen die Möglichkeit erhalten an Weiterbildungs- und Qualifizierungsprogrammen teilnehmen zu können.

Zahlung von existenzsichernden Löhnen

Arbeitseinkommen und weitere Leistungen werden nach vergleichbarem Standard des jeweiligen Landes und nach gesetzlichen Mindestvorgaben gezahlt. Sie garantieren ein sicheres Auskommen der Beschäftigten und ihrer Familien und darüber hinaus einen Beitrag zur freien Verfügung. Lohnabzug als Disziplinarmaßnahme ist verboten. Lohnabzüge sind nur im gesetzlichen Rahmen möglich und dürfen nicht geringer als der vorgegebene Mindestlohn ausfallen. Die Beschäftigten erhalten regelmäßig verständliche und schriftliche Informationen über Lohnbestandteile, einschließlich Grundlohn und Zahlungsweise. Übereinkommen 26 und 31

Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Tarifverhandlungen

Jeder Beschäftige hat das Recht eine Gewerkschaft zu gründen, ihr beizutreten und Tarifverhandlungen zu führen. Arbeitnehmervertreter dürfen nicht diskriminiert werden und müssen Zugang zu allen Arbeitsbereichen erhalten, damit sie ihre Funktion als Arbeitnehmervertreter ausführen können. Übereinkommen 87,98, 135 und Empfehlung 143

Keine Diskriminierung von Beschäftigten

Personalbeschaffung, Lohnpolitik, Weiterbildungsmöglichkeiten, Beförderungspolitik, Beendigung der Beschäftigung, Renten und weitere Aspekte von Beschäftigungsverhältnissen basieren auf dem Grundsatz der Gleichheit des Einzelnen. Unterschiedliche Behandlung oder Benachteiligung aufgrund der Abstammung, Hautfarbe, Nationalität, Religion, politischer Orientierung, Gewerkschaftszugehörigkeit, Geschlecht, Alter, sozialem Umfeld und Behinderung sind untersagt. Übereinkommen 100 und 111

Keine exzessiven Arbeitszeiten

Die Arbeitszeiten richten sich nach der geltenden Rechtssprechung und branchenüblichen Standards. Die Arbeitszeit pro Woche beträgt i.d.R. nicht mehr als 48 Stunden und alle Beschäftigten erhalten innerhalb von 7 Tagen mindestens einen freien Tag. Überstunden werden auf freiwilliger Basis geleistet und sind auf 12 Stunden pro Woche beschränkt. Sie werden zusätzlich vergütet und i.d.R. nicht angeordnet. Übereinkommen 1

Gemeinsam mit der Ethical Initiative, der Fair Labor Association, Social Accountability International, dem Workers Rights Consortium und der Clean Clothes Campaign hat die FWF an der Joint Initiative for Corporate Accountability and Workers's Rights teilgenommen.



Quellen:
http://www.continentalclothing.de/?module=cms&P=39&SP=46 [Umweltstandards]
http://www.continentalclothing.de/?module=cms&P=39&SP=55 [Soziale Verantwortung]